Vereinsstatuten der "Österreichischen Antik Modellflug Freunde"

 

§ 1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Namen Österreichische Antik Modellflug Freunde Kurzform ÖAMF und hat seinen Sitz in 2500 Baden und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich aus

 

§ 2) Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Erzielung eines Gewinns gerichtet ist, ist unpolitisch, gemeinnützig und ist auf demokratischer Ebene aufgebaut. Ziel ist der Bau und Betrieb von technischen Flugmodellen, ebenso die Abhaltung von sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen. Dieses Ziel soll unter Beachtung geltender gesetzlicher Vorschrift erreicht werden, durch

a)  Vorträge, Versammlungen, geselligen Zusammenkünften und sonstigen Veranstaltungen

b)  Herausgabe von Mitteilungen

c)  Errichtung einer Bücherei

d)  sportliche Aktivitäten

e)  Publikumsveranstaltungen

 

§ 3) Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen finanziellen Mittel werden in Form von:

a)  Mitgliedsbeiträgen und Spenden

b)  Erträgen aus Veranstaltungen

c)  Geschenken, Vermächtnissen, Verkauf von Werbemitteln und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.

 

§ 4) Mitglieder

Die Vereinsmitglieder gliedern sich

a)  Ehrenmitglieder

b)  ordentliche Mitglieder

c)  unterstützende Mitglieder

zu a) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben und deshalb über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu solchen ernannt worden sind.

zu b) Als ordentliche Mitglieder gelten jene juristischen Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilhaben. Sie müssen eine gültige Dauerstartnummer des österr. Aeroclubs - Sektion Modellflug nachweisen.

Ordentliche Mitglieder, welche über eine längere Zeit pausieren, können über Antrag an den Vorstand als unterstützende Mitglieder geführt werden, womit ihnen eine Wiederaufnahme erleichtert wird.

zu c) Unterstützende Mitglieder sind physische und juristische Personen, die die Vereinszwecke zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen.

 

§ 5) Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist di Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den bereits bestellten Vorstand.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung.

Über die Aufnahme von unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Als Nachweis der Mitgliedschaft dient ein Zahlungsabschnitt des Mitgliedsbeitrages.

 

§ 6) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)  den Tod bei physischen u. Ende der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen

b)  den freiwilligen Austritt

c)  die Streichung

d)  den Ausschluss

zu b) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie für das nächste Vereinsjahr wirksam.

zu c) Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz einer eingeschriebenen Mahnung mit den Beträgen mehr als einen Monat im Rückstand ist.

zu d) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein durch den Vorstand kann erfolgen:

aa) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind

bb) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten

cc) wegen Verhaltens nach § 17 letzter Absatz

Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied eingeschrieben mitgeteilt. Gegen den Ausschluss kann der Ausgeschlossene bei der General versammlung berufen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung. Die Generalversammlung kann aus angeführten Gründen über Antrag des Vorstandes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Ausgeschlossene oder gestrichene Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühr, noch auf das Vereinsvermögen. Ausständige Beiträge können jedoch vom Verein eingefordert werden.

 

§ 7) Beiträge

a) Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt.

Bei Nichtbezahlung von Beiträgen ergeht eine einmalige eingeschriebene Mahnung, welche binnen eines Monats zu begleichen ist und worin eine aufwandsdeckende Mahngebühr enthalten ist (siehe §6c).

Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder zu stunden.

Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.

 

§ 8) Rechte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, welche auch Aeroclub - Mitglieder sind, besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

 

§ 9) Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereins stets zu wahren und zu fördern. Die beschlossenem Mitgliedsbeiträge sind jährlich bis Ende Februar zu entrichten. Bei Aufnahme innerhalb des zweiten Halbjahres ist der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Die Vereinsstatuten, die Flugplatzordnung sowie die Beschlüsse seiner Organe sind zu befolgen. Die Mitglieder haben die Pflicht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte. Eine Adressänderung ist umgehend dem Vorstand bekannt zu geben.

 

§ 10) Organe des Vereins

a)  die Generalversammlung

b)  der Vereinsvorstand

c)  die Rechnungsprüfer

e) das Schiedsgericht

 

§ 11) Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. Eine Generalversammlung kann einberufen werden sooft die Führung dies erfordert.

Darüber entscheidet der Vorstand. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen, oder von mindestens einem Zehntel sämtlicher ordentlicher Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird.

Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt des Beschlusses, bzw. nach Eingang des schriftlichen Begehrens einzuberufen.

Sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekanntzugeben. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens eine Woche vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

Das den juristischen Personen als ordentliche Mitglieder zustehende Recht wird durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt.

Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf kein ordentliches Mitglied mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Wenn über Statutenänderungen oder über Auflösung des Vereins zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim, mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das am längsten im Vorstand tätige Mitglied.

Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen aus welchen die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglicht.

 

§ 12) Wirkungskreis der Generalversammlung

a)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

b)  Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

c)  Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge

d)  Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Vereinsmitgliedschaft

e)  Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

f)  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und unterstützende Mitglieder

g)  Beschlussfassung über Statutenänderungen

h)  Bezüglich Beschlussfassung über Auflösung des Vereins (siehe § 18)

 

§ 13) Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar aus Obmann, Obmannstellvertreter, Schriftführer, Schriftführerstellvertreter, Kassier und Kassierstellvertreter. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat, solange er beschlussfähig ist, bei Ausscheidung eines Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Ist der Vorstand infolge Ausscheidung mehrerer seiner Mitglieder nicht mehr beschlussfähig, so ist von der Generalversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.

Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, dauert aber auf jeden Fall bis zur Neuwahl eines Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte derselben erschienen ist.

Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Verlangen von einem Vorstandsmitglied muss die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen jederzeit erfolgen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 11, letzter Absatz zu führen, welches vom Obmann und vom Schriftführer zu zeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird. Zu den Sitzungen des Vorstandes können Mitglieder oder Vereins- fremde Personen mit beratender Stimme eingeladen werden.§ 14) Wirkungskreis des Vorstandes

Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereins und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen laut §2 und §3 zu sorgen.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)  Aufstellung des alljährlichen Rechnungsabschlusses

b)  Einberufung der ordentlichen u. außerordentlichen Generalversammlung

c)  Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung

d)  Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse

e)  Aufnahme, Ausschluss oder Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern

f)  Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat.

 

§ 15) Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder

Der Obmann vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.

Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen zeichnet er gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten, sowie Bankgeschäften zeichnet der Obmann oder Kassier.

Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann der Obmann auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereins und die Führung einer anerkannten Buchführung.

Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann allein berechtigt, gegen nachträgliche Berichte an den Vorstand, bzw. die Generalversammlung, auf eigene Verantwortung eine Anordnung zu treffen.

 

§ 16) Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer, welche ordentliche Mitglieder sein müssen, werden von der Generalversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben den Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

 

§ 17) Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden (Rechts-) Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen, das aus fünf Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb acht Tagen dem Vorstand zwei ordentliche Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.

Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen mit Ausnahme zwingender, gesetzlicher Vorschriften gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidung ist vereinsintern endgültig.

Das gegensätzliche vereinsinterne Schiedsgericht im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ist kein Schiedsgericht nach dem § 577 ZPO.

Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens bzw. nach Ablauf von 6 Monaten ab Abrufen des vereinsinternen Schiedsgerichtes besteht den Streitteilen bezüglich aller Rechtsstreitigkeiten jedenfalls der ordentliche Rechtsweg offen.

Jene Mitglieder, die sich in ihren Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen bzw. dessen Entscheidung nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 18) Auflösen des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist einer von der, die Auflösung beschließender Generalversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig mildtätig oder kirchlich tätigen und als solche im Sinne des § 34 der BAO anerkannten Organisation zu übergeben. Ein Mitglied des Leitungsorganes (Vereinsvorstand) übernimmt die Aufgabe der Abwicklung sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt.

 

St. Veit a.d. Tr. am 4. Februar 2018